» Do 19. Nov 2015, 18:04
Hallo,
das Thema erschließt sich mir trotz der netten Antwort nicht.
Wenn man jetzt mal einen Blick in die Studienordnung zum Bachelor of Laws (online) ansieht ergibt sich aus der Anlage 1, dass es drei Arten von Prüfungen gibt, nämlich Klausuren, Komplexe Übungen und Hausarbeiten. In manchen Fächern muss man noch eine Studienleistung erbringen, die mit Online-Übungen zu erfüllen sind.
Nach dieser Anlage 1, kann demnach eine Komplexe Übung nicht gleichzusetzen sein mit einer Hausarbeit. Das ergibt sich auch aus § 14 der Prüfungsordnung.
Schlauer sind wir jetzt immer noch nicht...
Vll. bringt aber der § 4 der Prüfungsordnung etwas mehr Licht ins Dunkel bringen. Da heißt es in Absatz 4 lit. (c) das 6 Wochen vor der Prüfung 18 Einzelvorprüfungsleistungen als komplexe Übung angeboten werden.
Dabei scheint es so, als könne man max. fünf diese komplexen Übungen auf eine spätere Präsenzklausur anrechnen lassen.
Problem dabei ist, dass wenn man keine Klausur schreiben will, sondern die Prüfungsleistung als komplexe Übung ablegen will, helfen einem die angebotenen komplexen Übungen offensichtlich nicht weiter.
Jetzt steht im § 4 Abs. 5 der Prüfungsordnung folgendes:
Es gibt vier Arten Prüfung- bzw. Studienleistungen zu erbringen. Zum Einen Klausuren, mündliche Prüfungen und Hausarbeiten, auf der anderen Seite aber auch Komplexe Übungen. Diese sind nach § 4 Abs. 5 lit. (d) als unter Anleitung eines Lehrbeauftragten durchgeführte Bearbeitung einer Aufgabenstellung, welche durch eine schriftliche Ausarbeitung ergänzt werden KANN! Eine Komplexe Übung kann auch online durchgeführt werden, dies gilt insb. für Vorprüfungsleistungen.
Und das ist der Punkt wo ich absolut nichts mehr verstehe....
Wo ist jetzt der Unterschied zwischen den Vorprüfungsleistungen, Komplexen Übungen und Hausarbeiten???
Oder gibt es gar keine Komplexen Übungen mehr bzw. gab es sie noch nie????
Vielen Dank!