Buchführung

Allgemeine Fragen rund um das Studieren mit T@keLaw.

» Mi 14. Okt 2015, 18:15

Hi Leute,

ich schreibe in 10 Tagen die Klausur "Buchführung" zum zweiten Mal, nachdem ich beim ersten Mal nicht bestanden habe. Die Vorlesung in Take Law hat mich inhaltlich überhaupt nicht vorbereitet. Jetzt bin ich zwar besser vorbereitet, habe aber noch einige Fragen. Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Könnt ihr mir sagen, ob man Umsatz/Vorsteuer nur dann buchen muss, wenn Brutto oder Netto angegeben wird. Und könnte ihr mir sagen, wenn man eine Maschine dieses Jahr bestellt für das nächste Geschäftsjahr und auch erst im nächsten Geschäftsjahr zahlen muss, ob man das in diesem Jahr buchen muss oder doch auslassen. Meine letzte Frage, ungefähr wie die vorige. Wenn die Steuerlast diesen Geschäftsjahres erst im nächsten Geschäftsjahr per Banküberweisung beglichen wird, muss ich das dann buchen, bzw. falls nicht, was muss ich dann überhaupt buchen?

Ich hoffe ich habe die Frage verständlich gestellt.

Ich hoffe auf schnellstmögliche Fragen. Danke schon mal im Voraus!

Gruß

Codino
codino
 
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» Mi 14. Okt 2015, 18:39

Hallo Codino,

ich schreibe Buchführung zwar nicht und weiß auch nicht, wie das Fach in TakeLaw besprochen wird.

Zu deinen Fragen:

Umsatzsteuer/Vorsteuer bucht man ja eigentlich immer in einem Unternehmen, außer bei gemeinnützigen Vereinen oder Kleinunternehmern nach §19 UStG. Deswegen würde ich das schon machen.

Wenn man eine Maschine für das nächste Jahr kauft und diese auch erst im nächsten Jahr geliefert wird, ist in diesem Jahr nichts zu buchen.

Hat man eine Steuerlast im laufenden Jahr, ist das eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und auch so zu buchen.

Viel Erfolg!
AndreaC
 
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» Mi 14. Okt 2015, 18:58

Hallo,

ich hoffe, ich verstehe Deine erste Frage richtig, würde sie aber begrifflich vorher sortieren: Bei Umsätzen spricht man von Umsatzsteuer, bei Aufwenden/Kosten von Vorsteuer. Vorsteuer und Umsatzsteuer dürfen nur gebucht werden, wenn sie auf der Rechnung ausgewiesen werden und demnach enthalten sind. Die Begriffe Brutto und Netto sind dabei nicht zwingend erforderlich. Die Rechnung könnte z. B. lauten: Zwischensumme (=Nettobetrag) in EUR zuzüglich 19 % MWSt. in EUR = Rechnungsbetrag (=Bruttobetrag) in EUR. Es muss der MWSt.-Satz und der Betrag hervorgehen. Bei Rechnungen mit einer Rechnungssumme von 150 EUR (Brutto) muss der MWSt.-Betrag nicht ausgewiesen werden, hier genügt der Hinweis "enthält 19 % MWSt".

Wenn man eine Maschine dieses Jahr bestellt für das nächste Geschäftsjahr und auch erst im nächsten Geschäftsjahr zahlen muss, ob man das in diesem Jahr buchen muss oder doch auslassen
: Auslassen, es gibt keinen Aufwand und keine Ausgaben, also auch nichts zu buchen.

Mit Steuerlast meinst Du die Mehrwertsteuer? Wenn ja, dann hast Du eigentlich nichts zu buchen, da sowohl Umsatz- als auch Vorsteuer ja bereits mit den jeweiligen Rechnungen gebucht sind. "Eigentlich" deshalb, weil zum Jahresende - also bei Bilanzerstellung - alle Umsatz- bzw. Vorsteuerkonten auf eines abgeschlossen werden, um entweder die MWSt.-Zahllast oder den Vorsteuerüberhang auf den jeweiligen Seiten der Bilanz auszuweisen. Schau mal, ob in der Frage nicht Zahllast stand.

Ich hoffe, es hilft, weitere Fragen gern. Ansonsten viel Erfolg!!
Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
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» Mi 14. Okt 2015, 19:14

Kathleen hat geschrieben:Wenn man eine Maschine dieses Jahr bestellt für das nächste Geschäftsjahr und auch erst im nächsten Geschäftsjahr zahlen muss, ob man das in diesem Jahr buchen muss oder doch auslassen
: Auslassen, es gibt keinen Aufwand und keine Ausgaben, also auch nichts zu buchen.


Hallo,
die Ausführungen zu "Brutto-Netto" von Kathleen sind aus meiner Sicht sehr gut. Dem kann ich mich nur anschließen. Da ich Buchführung aber auch nicht schreibe, wollte ich nur dezent auf den Sonderfall des § 13 b UstG hinweisen. Wenn dieser relevant sein sollte (z.B. wenn eine Baufirma eine Rechnung an eine Baufirma schreibt), dann buchst Du Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichzeitig, was sich faktisch zwar aufhebt, aber zwingend erforderlich ist nach dieser Vorschrift.

Zu obigen Fall:
Auslassen geht nicht. Zumindest wenn Du bilanzieren musst. Bei EÜR ist das was anderes. Dann zählt der Zahlungszeitpunkt. Bei Bilanzierung ist das das Thema Rechnungsabgrenzung. Wenn die Maschine im alten Geschäftsjahr noch geliefert wird, musst Du die i.d.R. als VLL gebuchte Verbindlichkeit über PRAP abgrenzen (Sonstige Verbindlichkeit). Wenn keine Lieferung erfolgt ist, sondern wirklich nur bestellt, dann ist tatsächlich nichts zu veranlassen, ausgenommen im Falle einer Anzahlung.

Ähnliches gilt für die Umsatzsteuer-Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Auch hier musst Du im alten Jahr eine Verbindlichkeit buchen und im neuen Jahr dann über die Rechnungsabgrenzung die Zahlung abgrenzen. Außer, wie gesagt, Du buchst nach § 4 Abs. 3 EstG (EÜR).

Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben.

Viele Grüße
Karin
karin_erika
 
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» Mi 14. Okt 2015, 19:51

Hallo Karin,

er bestellt die Maschine in diesem Jahr für das nächste Jahr, dass heißt ja dann, sie wird erst im nächsten Jahr geliefert. Somit bucht er in diesem Jahr nichts, auch nicht, wenn er bilanziert, da sowohl Leistung als auch Zahlung im nächsten Jahr erfolgen.

Die Ausführungen zur USt-Verbindlichkeit i. V. m. Rechnungsabgrenzung kann ich leider nicht nachvollziehen. Bei der laufenden Verbuchung von Eingangs- und Ausgangsrechnung wird die Umsatz- bzw. Vorsteuer jeweils auf Umsatz- und Vorsteuerkonten gebucht. Diese Steuerkonten werden spätestens zum Jahresabschluss saldiert. Je nachdem ergibt sich hierbei ein Vorsteuerüberhang (Forderung) oder eine Umsatzsteuerzahllast (Verbindlichkeit). So bleibt es, bis die Zahlung erfolgt und das Konto ausgleicht (im angefragten Beispiel das Verbk.-Konto). Mit Rechnungsabgrenzung hat das doch nichts zu tun. Wenn die Frage nun lautet, was zu buchen ist, wenn die Steuerlast (ich gehe davon aus, es ist Zahllast gemeint) im Folgejahr bezahlt wird, ist nach dem Zahlungsvorgang gefragt und dann ist eben nichts zu buchen, die Steuern sind doch schon auf den Konten, wo sie sein müssen.

Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
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» Do 15. Okt 2015, 09:55

Hallo Kathleen,

wenn die Maschine nur bestellt und nicht geliefert und keine Anzahlung geleistet wurde, sind wir völlig einer Meinung. Dann ist in der Tat nichts zu veranlassen. Das habe ich auch so dargestellt. Allerdings ändert sich die Sachlage, wenn bereits geliefert wurde und lediglich die Zahlung sich in das nächste Jahr schiebt. Das ist bei den meisten Fällen in der Klausur wohl der Fall. Dann ist sehr wohl eine Buchung erforderlich. Hier einfach nichts zu buchen, wäre nicht korrekt.

Zur Umsatzsteuer: Auch hier sind wir einer Meinung. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass bei Zahlungen im neuen Jahr, die für das alte Jahr geleistet werden (klassisch: Umsatzsteuer Vorjahr) im neuen (nicht im alten!) Jahr eine Rechnungsabgrenzung erforderlich ist, weil die Periode nicht passt.

Viele Grüße
Karin
karin_erika
 
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» Do 15. Okt 2015, 13:25

Hi Leute,

danke für die zahlreichen Antworten! Also die Fragen stammen aus meiner Klausur vom 11.04.2015 die ich nicht bestanden hatte. Die Maschine wurde nur bestellt, noch nicht angezahlt und die Maschine wurde auch noch nicht erhalten. Also wenn ich euch richtig verstehe, muss ich diesen Geschäftsfall auslassen? richtig? :)
Was die Steuerlast angeht, richtig ich meinte Zahllast.:) Der Geschäftsfall lautet: Die sich ergebende Zahllast wird am 11.01.2015 per Banküberweisung beglichen. Das Geschäftsjahr hat am 01.01.2014 begonnen und der Bilanzstichtag ist somit am 31.12.2014. Also muss ich eurer Meinung nach nun was genau mit diesem Geschäftsfall machen?
Ach ja, bevor ich es vergesse, ich habe noch ein kleines Problem. In der Eröffnungsbilanz stehen im Umlaufvermögen Fertige Erzeugnisse und Unfertige Erzeugnisse. Bezüglich der Fertigen Erzeugnisse wollte ich wissen, wenn das Unternehmen hergestellte Produkte verkauft, z.B. auf Ziel. Lautet der Buchungssatz dann: Forderung an Umsatzerlöse oder Forderung an Fertige Erzeugnisse? Weil wenn ich Forderung an Umsatzerlöse nehme, und das Konto Umsatzerlöse abschließe und im Konto GUV verbuche, dann ändert sich doch nichts am Bestand der Fertigen Erzeugnisse? Oder vertue ich mich da jetzt? Ich bitte um eure Hilfe, weil ich die Klausur jetzt unbedingt bestehen muss, ich will nicht beim 3. Versuch angelangen :(

Vielen Dank für eure Hilfe

Gruß

Codino
codino
 
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» Do 15. Okt 2015, 17:45

Hallo,

der Grundgedanke aller Buchungen ist, alle die Geschäftsfälle im Jahr 2014 (um bei Deinem konkreten Beispiel zu bleiben) unterzubringen, die in diesem Jahr zu Aufwand bzw. Ertrag oder zu Einnahmen oder Ausgaben geführt haben. Wenn Du Dir das immer vor Augen führst, wirst Du die richtigen Entscheidungen treffen. Bsp. Maschine: Lieferung und Zahlung im Folgejahr, damit Zugang in Deinem Anlagevermögen und Liquiditätsabgang im neuen Jahr, also keine Buchung für 2014.

Wie der Geschäftsfall es schon hergibt, die Zahllast hat sich schon ergeben, die Zahlung erfolgt erst im Folgejahr. Damit keine Buchung in 2014, den die Zahllast ist bereits das Ergebnis einer durchgeführten Buchung, in der Bilanz wird sie als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Zur letzten Frage:
In der Eröffnungsbilanz stehen im Umlaufvermögen Fertige Erzeugnisse und Unfertige Erzeugnisse. Bezüglich der Fertigen Erzeugnisse wollte ich wissen, wenn das Unternehmen hergestellte Produkte verkauft, z.B. auf Ziel. Lautet der Buchungssatz dann: Forderung an Umsatzerlöse oder Forderung an Fertige Erzeugnisse? Weil wenn ich Forderung an Umsatzerlöse nehme, und das Konto Umsatzerlöse abschließe und im Konto GUV verbuche, dann ändert sich doch nichts am Bestand der Fertigen Erzeugnisse?

Du siehst das völlig richtig. Gebucht wird Forderung an Umsatzerlöse. Und damit genau das nicht passiert, was Du beschreibst, ist eine zweite Buchung vorzunehmen: Bestandsveränderung an Fertige Erzeugnisse. Fertige Erzeugnisse werden nicht zu Verkaufspreisen bilanziert, Du müsstest für diese zweite Buchung den zugrundeliegenden Wert kennen. Das Bestandsveränderungskonto schließt Du wie das Umsatzkonto auf die GuV ab. Gleichzeitig hast Du Deine Vorräte an fertigen Erzeugnisse in dem Maß nach unten korrigiert, wie Du sie dem Lager entnommen hast. Wie lautet hier die genaue Aufgabe?

Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
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» So 18. Okt 2015, 15:58

Hallo Kathleen,

sorry wegen der späten Antowrt, habe es leider nicht früher geschafft. Die Aufgabe ist so aufgebaut, dass nach den ganzen Geschäftsfällen am Ende als weitere Aufgabe Abschlussbuchungen durchzuführen sind. Darunter fällt auch die Bestandsveränderung von RHB und Fertige Erzeugnisse und Unfertige. Ich habe die komplette Übungsklausur abgeschlossen. Für eure Hilfe möchte ich euch noch einmal danken :)
Gut zurück zur Aufgabe, hier waren der Verkauf von Produkten und die Bestandsveränderung zwei verschiedene von einander unabhängige Aufgaben. Aber, falls der Absatz und die Bestandsveränderung zusammenhängen sollten in einer Aufgabe bzw. in zwei miteinander zusammenhängenden Aufgaben, hab ich das richtig verstanden, dass der Wert/ die Summe der Herstellkosten bzw. Selbstkosten bekannt sein müssen, um eine Bestandsveränderung durchführen zu können? :)
codino
 
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» So 18. Okt 2015, 17:00

Hallo,

meine Antwort bezog sich auf die von Dir aufgeworfene Problematik, wie sich die Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen korrigieren, wenn dies nicht über die Umsatzbuchung erfolgt. Um es nicht komplizierter zu machen als es ist, halte Dich an die Aufgabenstellung. Ist nur nach einer Umsatzbuchung gefragt, dann hängt da nicht automatisch eine Bestandsänderungsbuchung dran. Bestandsänderungen werden m. E. n. üblicherweise über Inventuren erfasst und gebucht. Und bei Dir waren es ja auch zwei Aufgaben. Es sind also zwei von einander getrennte Geschäftsfälle.

Ansonsten - und jetzt ohne Bezug zur Klausur - ja, für Bestandsänderungsbuchungen müsstest Du den Wert kennen, mit dem fertige und unfertige Erzeugnisse bewertet wurden. Maximal sollten das die Herstellungskosten (oder Selbstkosten) sein.

Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
Beiträge: 642

» Do 22. Okt 2015, 14:57

Hallo,

okay danke! Ich habe eine letzte Frage. Und zwar geht es wieder um die Zahllast. Wenn ich dieses Jahr die Zahllast begleichen muss lautet der Buchungssatz ja: Umsatzsteuer an Bank. Aber muss ich dann auch gleichzeitig Umsatzsteuer an Schlussbilanzkonto buchen? Weil wenn ich die Zahllast nicht habe muss ich letzteres ja machen.

Gruß

codino
codino
 
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» Do 22. Okt 2015, 15:11

Ich habe nicht alles von Dir gelesen, aber 10 Tage vor der Klausur mit solchen Wissenslücken anzutreten ist seht sportlich. Tut mir leid wenn ich das so sage.

Das SBK stellt dem Namen nach, die Abschlussbuchung dar und ist deshalb der letzte Buchungsschritt (31.12.)

Auf YouTube gibt es viele nützliche Videos, die Dir evtl. helfen könnten, jedoch solltest Du Dir auf jeden Fall nochmals die Vorlesungen ansehen.

Beste Grüße

Steffen
Steffen_
 
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» Do 22. Okt 2015, 17:19

Hallo,

der Buchungssatz ist richtig.

Auf das Schlussbilanzkonto (SBK) werden alle Bilanzkonten abgeschlossen, um zum Start des neuen Jahres daraus die Eröffnungsbilanz zu erstellen. Der Buchungsbetrag ist für jedes Konto der Saldo, der sich als Differenz zwischen Soll und Haben ergibt. Mit dieser Buchung werden nämlich gleichzeitig alle Bilanzkonten des alten Jahres auf 0 gestellt.

Wenn Du also die Zahllast im alten Jahr tatsächlich überwiesen hast, dann beträgt der Saldo Deines Umsatzsteuerkontos 0,00 EUR. Nur dieser Betrag kann auf das SBK abgeschlossen werden.

Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
Beiträge: 642

» Fr 23. Okt 2015, 16:41

Hallo,

nochmals vielen Dank! Da morgen die Klausur bevorsteht, fange ich so langsam an nervös zu werden, obwohl ich eigentlich vorbereitet bin. Ich weiß ich hab jetzt schon viele Fragen hier gestellt und entschuldige mich hiermit dafür. Aber ich bitte um Verständnis, denn ich habe den ersten Prüfungsversuch bereits hinter mir und muss jetzt unbedingt bestehen, sonst würde die Nervosität beim 3. Mal ziemlich steigen.
Ich habe leider ein letztes Mal Fragen.
In der Aufgabe steht:

Abschlussbuchungen:

Durch die Inventur am 31.12. ergeben sich folgende Bestände:

Hilfsstoffe 3.000 Euro
Rohstoffe 30.000 Euro

In der Eröffnungsbilanz lauten die Werte:

Hilfsstoffe 10.000 Euro
Rohstoffe 30.000 Euro


Meine Fragen nun:

1. Muss ich Hilfsstoffaufwand 3.000 Euro an Hilfsstoffe 3.000 Euro buchen oder muss ich die Differenz buchen also, Hilfsstoffaufwand 7.000 Euro an Hilfsstoffe 7.000 Euro ?

2. Meine zweite Frage lautet: bei den Rohstoffen hat sich ja den Werten nach, am wertmäßigen Bestand nichts verändert. Muss ich dann einfach gar nichts buchen dies bezüglich ?

Kathleen, ich hoffe Sie können mir ein letztes Mal helfen. Sie haben mir schon eine ganze Menge geholfen und dafür bin ich Ihnen auch sehr dankbar! Es ist nun leider so, dass ich die ganze Zeit schon am Aufgaben lösen bin und plötzlich merke ich, dass ich mir bei diesem Teil nicht sicher bin.
Ich bitte auch alle anderen mir hierbei ein letztes Mal zu helfen!

Ich danke Ihnen allen schon ein mal im Voraus! Und bitte entschuldigen Sie meine ständigen Fragen.

Gruß

codino
codino
 
Beiträge: 11

» Fr 23. Okt 2015, 17:51

Hallo,

zur 1. Frage:
es ist nur die Differenz zu buchen, denn nur diese stellt den Aufwand dar, der Rest ist ja noch da, also der zweite Buchungssatz.

zur 2. Frage:
richtig, es hat kein Verbrauch stattgefunden (da es keine weiteren Informationen dazu gibt), also ist kein Aufwand zu buchen.

Siehst Du, da ist der Fall, von dem ich oben mal geschrieben habe.

zu allem anderen:
a) Wir Studenten duzen uns :-).
b) Für Fragen muss sich hier niemand entschuldigen - egal wie viele es sind, dafür ist dieses Forum da!!
c) nicht verrückt machen!! Wenn Du immer genau hinschaust, für welches Jahr sich Aufwand/Ertrag oder Ein-/Auszahlungen auswirken, wirst Du keine großen Fehler machen. Also lieber die Frage/den Sachverhalt dreimal lesen.
d) Ich wünsche Dir viel Erfolg! Kannst ja mal berichten.

Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
Beiträge: 642

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