Fall Tattoo: Frage

Allgemeine Fragen rund um das Studieren mit T@keLaw.

» So 12. Okt 2014, 16:26

Guten Abend,

anbei ein Screenshot des o.g. Falles mit folgenden Fragen:

1.
Fehlt nicht auf der rechten Seite die restliche Korrektur?

2. Warum ist der Schaden "evident", wenn er rechts in der Korrektur OHNE Wertung bleibt?

3. Warum ist die Einwilligung problematisch? Er hat m.E. zugestimmt...

4. Warum muss "Notwehr" und "andere Rechtfertigungsgründe" rot gekennzeichnet werden?

Freue mich über Antworten. Danke im Voraus.
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VG
Michael

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MichaelZ.
 
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» Mo 13. Okt 2014, 06:50

Du hast in besagtem Sachverhalt festgestellt, dass eine Einwilligung vorliegt. Das bedeutet damit sind die Rechtfertigungsgründe für die Rechtsgut verletzenden Handlung gegeben

Als weiteres gibt es so eine Faustregel die du dir merken kannst. Wenn du ein Tatbestandsmerkmal bewertest das zum Ergebnis des Sachverhalts führt (in diesem Fall - JA Einwilligung liegt vor) dann ist dieses Tatbestandsmerkmal immer problematisch.

Das bedeutet du hast an dieser Stelle festgestellt, dass kein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB vorliegt. In diesem Fall liegt also auch das Ergebnis vom Fall vor. DAs heißt du musst zwingend (!!!) dein Gutachten mit einem abschließenden WWWW-Satz beenden.

Daher darf es auch keine weitere Wertung mehr geben in den darunter liegenden Tatbestandsmerkmalen.

Zu deiner Beurteilung des Schadens den du nur als problematisch ohne Wertung angenommen hast. Du kannst kein Tatbestandsmerkmal nicht bewertet - es aber als problematisch ansehen --> Anwendungsfehler.

LG
Isabel
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IsabelAlt
 
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» Mo 13. Okt 2014, 08:49

Guten Morgen Isabel,

das leuchtet mir ein - besten Dank für deine Hilfe.
Schönen Wochenstart!
VG
Michael

Braunschweig
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MichaelZ.
 
Beiträge: 163

» Do 16. Okt 2014, 22:04

Hallo Michael,

wie Isabel bereits geschrieben hat, wenn wie hier die Fallösung eindeutig wird, muss zwingend von weiterer Subsumption abgesehen werden. Warum hier Notwehr und weitere Rechtsfertigungsgründe noch bewertet werden sollen leuchtet mir nicht ein, da diese ohnehin nichts mehr am Ergebnis ändern würden. In einem schriftl. verfassten Gutachten würde ich definitiv darauf verzichten. Prof. Möller (oder die Struktur) verlangt hier offensichtlich etwas mehr.

Generell gilt, ist die Bewertung eines TB-Merkmals eindeutig klar und ergibt sich eine eindeutige Lösung des geforderten Anspruches, muss das Gutachten mit dem obligatorischen Untersatz wwww beendet werden.

Hieraus resultiert dann auch, dass z.B. die Markierung P beim Schaden obsolet ist und im schriftl. Gutachten währe es absolut sträflich überhaupt noch auf den Schaden einzugehen


LG

Frank
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fkuempel
 
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» Mi 19. Nov 2014, 18:45

Hallo Ihr,

mich verwirrt auch sehr, dass "Notwehr" und "andere Rechtfertigungsgründe" rot gekennzeichnet werden sollen!
Weiß jemand anders den Grund dafür? Kann das daran liegen, dass es eine "Es sei denn,..."-Verknüpfung ist?

Außerdem verstehe ich leider auch diese Faustregel nicht ganz:
IsabelAlt hat geschrieben:Als weiteres gibt es so eine Faustregel die du dir merken kannst. Wenn du ein Tatbestandsmerkmal bewertest das zum Ergebnis des Sachverhalts führt (in diesem Fall - JA Einwilligung liegt vor) dann ist dieses Tatbestandsmerkmal immer problematisch.


Ich hatte das bis jetzt so verstanden, dass es auch eine evidente Bewertung, also ohne Zweifel und somit auch ohne Begründung gibt.

Danke :-)
Marina
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Studienstart: 01.11.2014
Oda
 
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» Mi 19. Nov 2014, 20:50

Hallo,

in diesem speziellen Fall liegt es daran (siehe vorherige Posts) wie die Aufgabe eingestellt ist. Für die richtige Lösung reicht es normalerweise aus, - weil es eine oder-Beziehung ist - wenn ein Tatbestandsmerkmal als "grün" gekennzeichnet wird. Damit ist der ganze Knotenpunkt auch "grün" und weitere Tatbestandsmerkmale sind entbehrlich, weil die Antwort keine Auswirkungen mehr hat. Hier erfordert die Musterlösung jedoch ein entwerten der anderen beiden Tatbestandsmerkmale (also "rot") - warum auch immer.

Entscheidend für den Sachverhalt ist also die "Einwilligung", die grün gekennzeichnet ist. Hier ist es zumeist sinnvoll, den kleinen gelben Punkt (den Problempunkt) zu markieren (bleibt dann gelb, wird aber größer) und Unterpunkte ("weil") einzuführen, um die Markierung zu begründen.

VG
Thies
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