Practice-fälle

Allgemeine Fragen rund um das Studieren mit T@keLaw.

» Mo 18. Aug 2014, 19:53

Hallo lieben Leute,

habe zwei Frage zu den Practice-fällen.

wenn ich nach der Besprechung die Empfehlungen anschauen möchte , geht dieses nicht da nichts hinterlegt ist .

Und da wär noch ein Problem das ich habe :)

Wie kann es sein das manchmal alle Tatbestandsmerkmale in einer Oder-Verknüpfung gegeben sein müssen und manchmal nicht, dieses trifft vorallem bei RW zu .

Bitte um Hilfe

MfG

Artur Lendel
Mit freundlichsten Grüßen

Artur Lendel

Da mihi factum, dabo tibi ius.
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"Sag mir, was passiert ist, ich werde dir sagen, was Recht ist."
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ArturLendel
 
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» Di 19. Aug 2014, 08:07

Hallo Artur
es wäre einfacher, wenn du deine Fragen im Fachmodul fragen würdest. Das hilft bei der Zuordnung deiner Frage.
Ich gehe aber davon aus, dass du dich in GDR1 bewegst und es um den SE-Anspruch von § 823 BGB handelt.

Die Frage wie es sein kann, dass es ODER oder UND Strukturen gibt ist recht einfach.
Bleiben wir auch gleich bei der Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit liegt vor wenn keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind.
Nun bekommst du in der TL-Struktur eine ganze Auswahl an Möglichkeiten von Rechtfertigungsgründe angezeigt. Unter anderem z.B. die Einwilligung oder die Notwehr.
Rein von der Logik ist wohl klar, dass du nicht gleichzeitig zur schadensstiftenden Handlung eine Einwilligung erhalten hast (Schlag mir ins Gesicht) und dich gleichzeitig auf Notwehr berufen kannst (ich habe mich nur verteidigt).
Daher hast du hier eine ODER-Auswahl die nicht mehr sagt als: einer dieser Möglichkeiten könnten ein Rechtfertigungsgrund darstellen der zu keiner Rechtswidrigkeit führt.

Anders verhält es sich bei der UND-Struktur
Hier müssen beide Punkte vorliegen damit das Tatbestandsmerkmal positiv bewertet werden kann.
Schönes Beispiel ist hier zum Beispiel die Fahrlässigkeit.
Diese besteht aus
- einer im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsanforderung
UND
- die nicht beachtet wurde.
Soll heißen: wenn wir sagen:
- JA in diesem Fall gibt es eine im Verkehr erforderliche Sorgfaltsanforderung (ein 18jähriger weiß dass er die Bananenschale nicht auf den Boden werfen darf)
- NEIN er hat sie nicht missachtet (er hat sie in die Mülltonne geworfen)
Dann hast du eines von beiden Tatbestandsmerkmalen bejaht - aber durch die Tatsache, dass ja auch die Mißachtung bejaht werden muss (was in unserem Fall nicht gesehen ist), liegt auch keine Fahrlässigkeit vor

Alles klar?
LG
Isabel
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