Hallo zusammen,
nach § 166 Abs. 1 BGB kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung z.B. durch Willensmängel beeinflusst werden. Was hat das "in Betracht kommen" der Person des Vertreters an dieser Stelle und im Zusammenhang mit der Beeinflussung der Willenserklärung zu bedeuten? Und wie wird dem Vertretenen hierdurch ganz konkret das Wissen des Vertreters zugerechnet?
Verständlich für mich wäre folgender Wortlaut: "Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, wird das Wissen darüber im Vertretungsfall der Person des Vertretenen zugerechnet."
Nun wirkt gemäß § 164 Abs. 1 BGB eine durch einen Vertreter abgegebene Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Soweit auch kein Verständnisproblem...
Folgender Sachverhalt aus dem Vorlesungsmaterial (Wirtschaftsprivatrecht 1):
Bei arglistiger Täuschung durch einen Dritten, insbesondere durch einen Vertreter, sei die arglistige Täuschung dem Vertragspartner, der gegenüber dem anderen Teil lediglich durch den Vertreter in Erscheinung tritt, als eigene zurechenbar.
Dies folge aus § 166 Abs. 1 BGB. Wie genau folgt es daraus? Folgt daraus nicht, dass ihm - und nur ihm(?) - nach § 123 Abs. 1 BGB aufgrund der Wissenszurechnung das Recht auf Anfechtung zusteht? Was ist aber mit dem anderen Teil, der durch arglistige Täuschung zu einem Vertragsabschluss gekommen ist? Kann er überhaupt nach § 123 Abs. 2 BGB die Willenserklärung anfechten, wenn der Vertragspartner die Täuschung durch seinen Vertreter nicht kannte und auch nicht kennen konnte?
An welcher Stelle scheitert mein Verständnis?
Über hilfreiche Antworten freue ich mich.
Liebe Grüße
Antarmis