» Di 7. Apr 2015, 10:15
Für einen Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG benötigt es einen "Schaden". Dieser ist regelmäßig nach den Regeln des Zivilrechts (§§ 249 ff. BGB) zu berechnen.
Lässt sich jedoch der Schaden nicht konkret berechnen, muss auf andere abstrakte Schadensberechnungen zurückgegriffen werden. Eine davon ist die "Hypothetische Lizenzgebühr".
Diese kann im UWG dann als Schaden angesetzt werden, wenn mit der unlauteren Wettbewerbshandlung auch eine Verletzung immaterieller Rechtsgüter gegeben ist (dies sind v.a. Fälle des Urheberschutzes, Marken- bzw. Patentrechts).
Der Geschädigte könnte demnach den Schaden unter dem Aspekt berechnen, was bei vertraglicher Einräumung zur Ausübung des Rechts einer Lizenz verlangt worden wäre. Dieser Ansatz der (hypothetischen) Lizenzeinnahmen ist jedoch nicht ganz unproblematisch. In der Literatur wäre eine solche Berechnung nur dann zulässig, soweit die Erteilung einer entsprechenden Lizenz tatsächlich in Frage gekommen wäre.
Vorstellbare UWG-Verletzungshandlungen iVm dem Immaterialgüterrecht wären z.B:
§ 4 Nr. 9, § 5 II, § 6 II Nr. 3, 6 UWG oder Blacklist Nr. 13 (iVm § 3 III UWG).
Ist es so für dich nachvollziehbar?
Beste Grüße, Sabine