Hallo Zusammen,
in der heutigen OK zu HGR sah die Fallfrage wie folgt aus:
Die X AG ist 75% Gellschafter der Y-GmbH. 25% h㫴 D.
Die beiden 50% Aktion㱥 A und B wollen die Y-GmbH per Verschmelzung in die AG �hren. Dazu beauftragen Sie Rechtsanwalt R, der f�hnung von A und B t㳩g wird. Gleichzeitig nimmt R auch die Interessen des D wahr und soll daf�h der Verschmelzung 2% Aktien von D erhalten.
D m�e wissen, ob die Sperrwirkung des § 20 Abs. 1 Nr.3 UmwG f�en der Beteiligten zu Problemen f�br />
Frage: Tritt f�indest einen der Beteiligten die Wirkung des § 20 Abs.1 Nr.3 UmwG nach der Eintragung der Verschmelzung in das zust㭤ige Register ein?
Bei einer vorherigen OK in HGR sah die Darstellung ebenfalls so aus? Die Darstellung ist nicht PC-bezogen, wie ein Austausch mit anderen Studenten zeigte.
Weiß jemand woran das liegt? Es ist ziemlich ungünstig, sich die Aufgabenstellung erst selbst zusammenreimen zu müssen.