Auswertungen

"Wie funktioniert .... ?"

» Mi 20. Nov 2013, 13:09

Moin moin,

man möge mir verzeihen, wenn meine nun folgende Frage bereits in einem anderen Thread aufgeworfen wurde, aber nachdem ich jetzt gut 20 Minuten erfolglos gesucht habe, werde ich (ggf. noch einmal) diese Frage stellen:

Bei den Auswertungen/Besprechungen werden immer wieder nicht vorgenommene Wertungen als "Fehler" markiert. Das geschieht aber nicht immer. Vorhin wurden jedoch bei einer Prüfung von hinreichenden TBM´s einer Unterstruktur die nicht "gewerteten" als fehlerhaft bemängelt, obwohl eines dieser hinreichenden TBM´s von mir als gegeben markiert und allein hierdurch das "Ober"-TBM als vorliegend festgestellt wurde. Weswegen soll ich dann noch die anderen TBM´s der Unterstruktur bewerten? Allein die Bewertung des einen TBM´s aus der Unterstruktur war doch hinreichend.

Ich möchte nicht, dass ich bei einer OK auf Grund solcher "Fehler" ein schlechteres Ergebnis erziele. Kann mir bitte jemand erklären, wann ich welche Elemente definitv zu bewerten habe und wann diese Bewertung wegfallen kann?? Unproblematisch ist das Bewerten bzw. das Weglassen weiterer Bewertung, wenn zuvor schon der Anspruch als ausgeschlossen festgestellt wurde.

Oh man - hoffentlich habe ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt :roll:

Grüße,

Sven N.
SvenLPZ
 
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» Mi 20. Nov 2013, 16:45

Hallo Sven

das ganze Thema hat den Oberbegriff "Relevanzentscheidung"
Und was ich damit sagen will:
Es gibt Fälle da ist der Sachverhalt in seiner Aussage SO eindeutig, dass man das Ding in der Oberstruktur bewerten kann
Dann gibt es aber Fälle, da wird erst durch die genauere Bewertung der Unterstruktur eine korrekte Lösung klar.

Am Schluss kann das dazu führen, dass du in deiner "fehlerhaft bewerteteten Struktur" das gleiche Ergebnis hast - durch die fehlende Tiefe dir aber ein Fehler angerechnet wird.

Puh... und jetzt bin ich wahrscheinlich verwirrender geworden als allen lieb sein kann

Bein Beispiel. § 823 BGB - Rechtswidrigkeit.
Es gibt Fälle in denen sofort klar ist, hier können definitv keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen. Das bedeutet du verneinst den Oberpunkt "Rechtswidrigkeit". Thema erldigt - gerne auch evident.
Dann gibt es aber Fälle in denen z.B. eine mögliche Einwilligung im Sachverhalt angedeutet wird. Nun hast du dich dafür entschieden, dass keine Einwilligung vorliegt, du verneinst die Einwilligung und damit geht dein Oberpunkt "Rechtswidrigkeit" automatisch auf rot. Vom Ergebnis her haben wir das gleiche.

Solltest du aber einen Sachverhalt haben, in dem es nach einer "Einwilligung" riecht und du sagst evident: Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor - dann zeigst du dem Prüfer damit, dass du nicht erkannt hast, dass das Thema Einwilligung angesprochen werden muss. DAS wäre ein Fehler.
Es ist aber ebenso ein Fehler in einem Gutachetn auf das Thema Einwilligung einzugehen wenn es dazu überhaupt keinen Anhaltspunkt gibt

Und was ich dir damit sagen will:
Schau dir den Sachverhalt an, überlege ob es im Sachverhalt Anhaltspunkte gibt, die eine Bearbeitung der Unterstruktur nötig machen... oder eben nicht. Und nach dieser Entscheidung nach musst du dann auch dein Template färben

Und um das Thema nicht so einfach zu gestalten:
Es ist ein Fehler, wenn du auf die Unterpunkte eingehst obwohl diese nicht relevant sind
Es ist ein Fehler, wenn du nicht auf die Unterpunkte eingehst obwohl sie relevant sind
Und das alles lernst du mit Übung - ein Gefühl dafür bekommen ob man das Unter-TBM ansprichst oder nicht

Und falls ich jetzt zu wirr war - sag Bescheid, dann bringe ich Beispiele mit Sachverhalt :)

LG
Isabel
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» Do 21. Nov 2013, 06:31

Hallo Isabel,

erst einmal Danke für deine Antwort! Verwirrt bin ich Gott-sei-Dank nicht und habe deinen Ausführungen auch folgen können ;)
Du sprichst bereits ein gutes Beispiel an mit § 823 und der Einwilligung. DENN - in dem von mir bearbeiteten Fall kam es durchaus auf die Einwilligung an, aber nicht auf die Notwehr und auch nicht auf andere Rechtfertigungsgründe. Somit hab ich "einfach" die Einwilligung bejaht, die anderen Unterpunkte allerdings nicht bearbeitet, da diese für mich auch gar nicht in Betracht kamen.
In der Lösung sind die weiteren Unterpunkte jedoch negiert und ich frage mich dann, wieso diese überhaupt beantwortet werden müssen, wenn sie einerseits gar nicht relevant sind und andererseits durch die Einwilligung schon eine hinreichende Bedingung bejaht wurde - RW somit nicht vorlag. Klar, es können auch mehrere hinreichende Bedingungen erfüllt sein und wären die Relevanz aus dem Sachverhalt hervorgegangen, dann hätte ich diese Unterpunkte auch bearbeitet, aber dem ist nach meiner Auffassung nicht so.

Mir ist eben aufgefallen, dass bei der Bearbeitung anderer Sachverhalte eben nicht alle Unterpunkte bei einer hinreichenden Bedingung bearbeitet werden müssen. Aber in diesem vorliegenden Fall, wo aus meiner Sicht ebenfalls nicht alle Unterpunkte abzuarbeiten sind, weil sie (wieder aus meiner Sicht) wirklich keine Rolle spielen, sollte ich alle Unterpunkte bearbeiten.

Es geht im Übrigen um den "Tattoo"-Fall. Hier liegt mE eine Einwilligung vor, aber Notwehr und/oder andere Rechtfertigungsgründe werden durch den Sachverhalt gar nicht tangiert, oder übersehe ich etwas?

Gruß,

Sven N.
SvenLPZ
 
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» Do 21. Nov 2013, 08:30

Sven, du hast Recht.

In einer Klausur die Punkte Notwehr etc. anzusprechen, wäre ein Fehler, also müssen sie auch in der Take Law Struktur nicht negiert werden.

In den Lösungen sind einige solche Fehler, aber sie werden nicht ausgebessert, weil die Professoren meinen, dass solche Dinge die Studenten voranbringen (ich bin da anderer Meinung, gerade im ersten Jura-Modul bedarf es imho noch keiner zusätzlichen Verwirrung).
Crayfish
 
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» Do 21. Nov 2013, 08:57

aahh ok ich habe es verstanden.

ALSO
bleiben wir am Tattoo-Fall und den Rechtfertigungsgründen.
Wenn wir also den Fall haben, dass
- eine Einwilligung bejaht wird (dann muss diese grün gekennzeichnet und mit einem gelben Punkt versehen werden).
- Damit werden dann die Rechtsfertitungsgründe bejaht,
- es liegt kein SE-Anspruch vor und
- wir hören auf das Template zu bearbeiten.

Definitiv falsch wäre, die anderen möglichen Rechtfertigungsgründe die nicht in Betracht kommen aufzuzählen und zu verneinen. Schon gar nicht, wenn man davor die Einwilligung bejaht hat.

LG
Isabel
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» Do 21. Nov 2013, 09:05

Dass man die Punkte nicht anspricht, hat übrigens nichts mit der Bejahung der Einwilligung zu tun, sondern allein damit, dass es für sie nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.

Wären hingegen Einwilligung und Notwehr beide zu bejahen, dann muss man in einem Gutachten auch beide ansprechen (im Gegensatz zum Urteil, wo nach der Verneinung des Anspruchs sofort Feierabend ist und den Rest niemanden mehr interessiert).
Crayfish
 
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» Do 21. Nov 2013, 11:50

Crayfish hat geschrieben:Dass man die Punkte nicht anspricht, hat übrigens nichts mit der Bejahung der Einwilligung zu tun, sondern allein damit, dass es für sie nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.

Wären hingegen Einwilligung und Notwehr beide zu bejahen, dann muss man in einem Gutachten auch beide ansprechen (im Gegensatz zum Urteil, wo nach der Verneinung des Anspruchs sofort Feierabend ist und den Rest niemanden mehr interessiert).


Und das meinte ich auch mit Relevanzentscheidung.
Dinge die nicht relevant sind weil es so gar keinen begründbaren Anhaltspunkt gibt sollte/darf man auch in der Unterstruktur nicht ansprechen. Das ist schlicht Falsch und wird als Fehler gewertet. Gutachten sind nun einmal keine Frage-Antwort-Klausuren in denen man auch mal ein Stück Wissen abladen kann

LG
Isabel
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» Do 21. Nov 2013, 13:03

Danke für die Antworten!

Gut, wenn die Professoren dies so sehen, dass dies ggf. unsere Aufmerksamkeit schulen sollte, dann behalten sie insofern Recht, als dass hier jetzt darüber ein kleiner Thread entstanden ist, in welchem darüber gesprochen wird.
AAAABER, und da bin ich voll deiner Meinung Crayfish, meiner Meinung nach ist dies für das grundlegende Verständnis der Bearbeitung und auch der Arbeit mit T@keLaw nicht förderlich.

@Isabel: genau da liegt ja "mein" Problem. So wie Du es beschrieben hast, habe ich es auch gesehen und die anderen Rechtfertigungsgründe, mangels Relevanz, gar nicht erst angefasst. Und genau das wurde als Fehler gewertet :(

Überhaupt verwirren mich die Auswertungen. In einem anderen Fall hatte ich exakt(!) das Ergebnis, wie in der Muserlösung, aber laut Auswertung wäre das lediglich eine 3.0 gewesen. Frage: weswegen? Alles richtig gemacht, aber dennoch eine 3.0 in der Auswertung.

Mir stellt sich die Frage, wie das dann bei OK´s aussehen wird!?

Vielleicht wäre einer der Verantwortlichen bereit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Offen gesagt traue ich mich nicht bzw. bin nicht bereit an einer OK teilzunehmen, wenn ich mir nicht sicher sein kann, dass die Bewertung/Auswertung dann auch wirklich korrekt ist. Dabei würde ich zu gern an den OK´s teilnehmen!

Gruß aus dem frischen LPZ,

Sven N.
SvenLPZ
 
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» Do 21. Nov 2013, 13:15

Hallo Sven,

nach meinem Kenntnisstand werden die Onlineklausuren nicht automatisch ausgewertet.Vielmehr muss da noch ein menschlicher Korrektor drüber lesen. Anders können die von Dir eingefügten Pro oder Contra-Argumente ja gar nicht gewertet werden. Es handelt sich schließlich um Text, den auch jemand lesen muss:-) Die Gefahr, dass Du durch "falsche Wertung" aufgrund der Technik eine schlechte Note erhältst sollte damit wohl gebannt sein.

Viele Grüße

Karin
karin_erika
 
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» Do 21. Nov 2013, 13:19

Hallo Sven,

Nimm ruhig an den OKs teil. Sie haben keine(!) negativen Auswirkungen. Wenn du bei den OKs eine 3 schreibst und in der Klausur eine 1, bekommst du die 1. Nur hilfreiche Vorleistungen werden berücksichtigt. Ich hab die Quelle grad nicht parat, aber das wurde auch von einem "Offiziellen" hier im Forum erklärt.
Lara
 
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» Do 21. Nov 2013, 16:45

Hallo Lara, hallo Karin Erika,

danke für die Beiträge! Dann werde ich mich in die OK´s stürzen ;)
SvenLPZ
 
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