Wie funktionieren diese Strukturen

"Wie funktioniert .... ?"

» Do 18. Sep 2014, 20:33

anbei mal ein Anhang der Uebung 4 HuG des LL.M

1.wie und warum färbt sich das Kästchen einmal rot und einmal grün wenn ich doch meine das die Argumente stimmen und ich sie als richtig erachte..

2. wenn ich einem Argument, welches mit einer doppelten Linie für "nicht" zusitimme, wird das Kästchen rot was im Umkehrschluss bedeutet das es falsch ist.. muss ich es falsch beantworten, damit es richtig wird?!

und 3. Meinung 1 und 2 ist schön und gut.. muss ich nun einer zustimmen und gleichzeitig die andere ablehnen oder NUR eine ablehnen oder NUR einer zustimmen?

Ich such seit ner Stunde rum aber finde nirgends auch nur eine ausführliche Erklärung was wann bei welcher Linie passiert.. außer dem Vote- Bereich aber hier hat das ganze andere Bedeutung als in einer Bewertung einer Klausuraufgaben.. ich muss sagen wenn das so weiter läuft weiß ich nicht ob das hier richtig war... :?: :?: :?: :| :| :shock:
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Fabian
 
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» Fr 19. Sep 2014, 05:18

Das Verständnisproblem hängt mit der Eigenschaft sog. negativer Tatbestandsmerkmale zusammen. Ausführlich wird das in dem GdR-Kurs (Grundlagen des Rechts) erklärt, der auch für alle Master-Studierende kostenlos zur Verfügung steht.

In Kurzfassung geht es um folgendes:
Bei einem sog. positiven Merkmal verhält sich die Zustimmung zum Text der Voraussetzung immer gleich zur logischen Wertung des Elementes. Die logische Wertung ist die Eigenschaft einer Voraussetzung, die auf das jeweilige Obermerkmal wirkt. Wenn etwa ein Obermerkmal nur eine Untervoraussetzung hat, dann wirkt die Wertung des Untermerkmals auf das Obermerkmal. Wenn es - wie üblich - mehrere Untermerkmale gibt, dann kommen die logischen Regeln ins Spiel, die wir hier aber nicht betrachten wollen.

Bei einem sog. negativen Tatbestandsmerkmal findet eine Invertierung der Wertung statt. Der Gesetzgeber benutzt diese Technik, um die Darlegungs- und Beweislast zu regeln, ohne sie extra erwähnen zu müssen. Wir können uns also beklagen, dass der Gesetzgeber negative Tatbestandsmerkmale verwendet, aber es nützt nichts, wir müssen damit umgehen können.

Ein Beispiel für ein negatives Tatbestandsmerkmal ist das Mitverschulden in vielen Vorschriften, die auf diese Voraussetzung abstellten (z.B. § 823 I BGB). Der Anspruch setzt voraus, dass der Geschädigte KEIN Mitverschulden trägt. Wird das Mitverschulden also verneint (rot), dann ist diese Voraussetzung erfüllt und eine Bejahung (grün) wird in Richtung Ausgangsfrage "hochgereicht": Der Anspruch kann sich grün färben, wenn auch die restlichen Voraussetzungen auf "grün" stehen.

Wenn aber nun das Mitverschulden bejaht wird (sichtbar am grünen Text "Mitverschulden" in der Struktur), dann ist die Voraussetzung, dass KEIN Mitverschulden vorliegen darf eben nicht erfüllt. In diesem Fall wird eine Verneinung (rot) nach oben gereicht und der Anspruch ist zu verneinen (egal wie die übrigen Voraussetzungen sich verhalten).
Damit ergibt sich für negative Tatbestandsmerkmale die verwirrende Situation, dass sich die Färbung des Textes und damit die Wertung über den Text von der Färbung zur logischen Folge für die Obermerkmale voneinander unterscheiden. Damit diese Unterscheidung deutlich wird, sind negative Tatbestandsmerkmale durch einen horizontalen Doppelstrich gekennzeichnet. Bei Ihnen tritt immer eine Invertierung der Färbung zwischen Textfärbung und Logikfärbung des Kästchens auf (Ein Schlaumeier könnte jetzt auf die Idee kommen, die Umkehrung dadurch zu vermeiden, die negativen Tatbestandsmerkmale durch einen Trick aufzulösen: Anstelle der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs für das Tatbestandsmerkmal könnte ja einfach ein Begriff verwendet werden, der eine logische Umkehrung enthält. Z.B. könnte der Begriff des Merkmals doch "Kein Mitverschulden" heißen. Dann wäre das Merkmal nur sprachlich negativ aber logisch positiv und wir hätten den ganzen Ärger nicht. Das funktioniert aber nicht, weil der Gesetzgeber an die von ihm verwendeten Begriffe oft Definitionen anhängt, die auf den ursprünglichen und nicht auf den umgekehrten Ausdruck abstellen. Und das macht der Gesetzgeber, weil er so die Darlegungs- und Beweislastverteilung technisch umsetzt. Also müssen wir stets die Originalausdrücke verwenden und die logische Negierung tatsächlich als solche darstellen und dürfen sie nicht in eine begriffliche Negierung umwandeln. Das merkt im der üblichen Jurawelt fast niemand, weil ohnehin alles in Prosa übersetzt wird. Allerdings fällt einem das Problem dann doch auf die Füsse, weil mit dem Wegschauen der Unterscheidung zwischen logischer und begrifflicher Negierung die Unterscheidung nicht aus der Welt ist. Die Folge wäre, dass wir irgendwann gar nicht mehr verstehen, warum eine Lösung so und nicht anders aussieht. Wir kommen also um die Wahrheit nicht herum und sie besteht darin, wie ich es in Kurzfassung zu beschreiben versucht habe.)

Wenn jetzt die Wertung nicht direkt vorgenommen wird, sondern aus Argumenten abgeleitet wird, dann tritt der Effekt genauso ein. Um das deutlich zu machen, färbt sich deshalb das kleine Dreieck der vertikalen Linie der Argumente direkt unterhalb der Tatbestandsvoraussetzung auch in der Farbe der zusammengerechneten Argumente, während das Quadrat der negativen Voraussetzung die Farbe annimmt, die eine Invertierung darstellt.

Wenn man das einmal verstanden hat, dann verhält sich T@keLaw in seinen Strukturen genau so, wie es soll: Extrem transparent und immer korrekt.

Ich hoffe, das hilft weiter. Noch mehr Informationen gibt es in der GdR-Vorlesung. Dort würde ich die Kapitel zur Negation empfehlen. Das ist immer ein Problem beim Einstieg in die Rechtswissenschaft. Meistens wird das Problem nicht wahrgenommen und die Quittung erfolgt später.

Weiter viel Erfolg!
gez. Prof. Dr. iur. Tony Möller
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» Fr 19. Sep 2014, 09:06

ja diese Vorlesung hab ich leider nicht. hab sie zwar im Knowledge- Bereich als freigeben angeklickt aber sie taucht nicht auf und nochmalm freigeben kann ich es scheinbar nicht.

Ihre Erklärung scheint mir logisch, nur mein Antwortsbild passt da einfach nicht rein weil die Schlussfolgerung z.B. rot ist obwohl sie m.E. nach grün sein müsste..

ohje hoffentlich bekomm ich das noch klar ansonstens eh ich das fragwürdig
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Fabian
 
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» Fr 19. Sep 2014, 09:28

Hallo Fabian,

wenn Sie Probleme bei der Freigabe des Moduls 'Grundlagen des Rechts' haben, dann melden Sie sich doch bitte per E-Mail an mich.
gez. Mario Landeck
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» Fr 19. Sep 2014, 10:01

hat sich denk ich sio eben erledigt :) ich arbeite das jetzt mal durch und dann sehen wir weiter.. vllt sollt ich etwas entspannter rangehen
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Fabian
 
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» Fr 19. Sep 2014, 20:19

Guten Abend zusammen,

während des Übungsfalls 2 (Tattoo-Schmerz ist kein Scherz) im Modul Grundlagen Recht sind zwei Fragen aufgelaufen:

1. Warum steht im Bereich Rechtfertigungsgründe bei Einwilligung "eher evident" als Korrektur? Denn in der Musterlösung ist bei Einwilligung der gelbe Kreis (problematisch) markiert. Wie passt das zusammen?

2. Warum steht weiterhin im Bereich Rechtfertigungsgründe bei "Notwehr" und "andere Rechtfertigungsgründe" Wertung fehlt, obwohl hier eine logische ODER-Funktion vorliegt und man doch eigentlich nur EIN Merkmal benötigt. Oder? (PS: Bei der Tatbestandsvoraussetzung Rechtsgut betroffen reicht doch auch nur ein Merkmal aus). Ich bitte um eine kurze Erklärung.

PPS: Im Anhang das beschriebene Problem.

Vielen Dank für eure Mithilfe und eine gute Nacht :)

Liebe Grüße
Dominique

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DoKo
 
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» Sa 20. Sep 2014, 11:56

notweh is es ja nicht..wenn du das verneinst wirds grün und damit wohl der Gesamtpinkt grün. ich seh hier kein oder.. weil es nicht oder das, oder das, oder das ist.
Allerdings hast du recht wenn du oder meinst im sinner von "das trifft zu ODER" das..
bei der Unterscheidung von oder als Kommaersatz oder als entweder-oder bin ich auch noch am reindenken.

tattoo ist ja so gesehen eine Körperverletzung.. man willigt da halt ein weil man das ziel haben will, nicht unbedingt die schmerzen..womöglich ist es deswegen problematisch und das ganze "nur" evident :D
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Fabian
 
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