Hallo Zusammen!
Kann mir jemand erklären, was es bei der Struktur mit der "unterbrochenen Linie" oder dem durchgestrichenen Quadarat auf sich hat? Oder auch mit dem Quadrat mit nem kleinen Dreieck bzw. Pfeil?
Viele Grüße Dani
» Mo 2. Dez 2013, 17:41
» Mo 2. Dez 2013, 17:52
Der Umgang mit dem juristischen Meinungsstreit ist zu Beginn des Studiums schwierig und soll in dem methodischen Grundlagenmodul ausführlich erläutert werden. Damit aber schon jetzt das Verständnis möglich ist, koppele ich eine kurze Erläuterung aus, weil der Meinungsstreit im Bereich der Zurechenbarkeit im Rahmen der Kausalitätsprüfung im Fall 3 eine Rolle spielt. Hier also meine Hilfestellung, die hoffentlich auch hilft:
Der juristische Meinungsstreit könnte an zwei Stellen auftreten: Entweder sind sich Juristen über Wertungen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen in einem bestimmten Sachverhalt nicht einig oder aber es besteht Streit darüber, welche Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt akzeptiert werden können. Durch die Brille von T@keLaw betrachtet ist das eine ein Streit über die Färbung von Merkmalen, das andere dagegen ein Streit über die Struktur der Voraussetzungen selbst.
Von diesen beiden Möglichkeiten ist mit dem juristischen Streitstand die zweite Auseinandersetzung gemeint: Die Juristen liegen damit im Streit über die Frage, wie die zu prüfende Struktur überhaupt aussehen soll, weil unterschiedliche Meinungen darüber bestehen, welche Tatbestandsmerkmale Berücksichtigung finden sollen.
In T@keLaw werden die unterschiedlichen vertretenen Meinungen einfach parallel dargestellt. Nach der Überschrift, die die jeweilige Meinung kennzeichnen soll, folgt als Unterstruktur eine Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen, die nach dieser Meinung zu beachten sind.
Die Überschrift ist jedoch mit einem besonderen Logikkästchen versehen: Es weist einen diagonalen Strich auf. Damit soll eine Schalterfunktion symbolisiert werden. Denn die Wirkung dieser Meinung kann an- oder ausgeschaltet werden. Dabei verhält sich die T@keLaw-Darstellung wie folgt: Wird der Meinung gefolgt (grün), dann sind die zugeordneten Tatbestandsvoraussetzungen aktiv und entfalten auch logische Wirkung. Wird die jeweilige Meinung jedoch abgelehnt, dann werden die zugehörigen Tatbestandsmerkmale inaktiviert und entfalten – unabhängig von ihrer Färbung – keine logische Wirkung.
Zu jeder Meinung können bei Bedarf auch Argumente zugeordnet werden, aus deren Wertung sich die „Schaltung“ der Meinung ergibt. Die Überschrift einer Meinung verfügt dann über eine Unterstruktur von Argumenten, aus denen das Für- und Wider zu dieser Auffassung sichtbar wird. Es ist aber auch möglich, den Schalter zu schalten, ohne Argumente zu benennen. Dazu wird die Meinung einfach direkt verneint oder bejaht. Das löst bereits die Schalterwirkung aus.
Meinungen, denen der Bearbeiter einer Struktur nicht folgen möchte, werden von ihm auf diese Weise inaktiviert und „vom Spielfeld genommen“. Dies wird durch das Abgrauen sichtbar, die Meinung und die von ihr für relevant erachteten Tatbestandsvoraussetzungen bleiben gleichwohl erkennbar. Damit können zwei Entscheidungsarten in einem juristischen Meinungsstreit unterschieden werden: 1. Die Entscheidung über die Wertung von Tatbestandsmerkmalen, die einer Meinung zugeordnet sind und 2.: Die Entscheidung darüber, welcher der angebotenen Meinungen gefolgt werden soll und welcher nicht.
Die Juristen haben auch im Umgang mit Meinungsstreits ein effizientes Verfahren entwickelt, welches hilft, unnötige Fragestellungen vermeiden zu helfen. So ist die schwierige Entscheidung zwischen unterschiedlichen Auffassungen mitunter überflüssig, wenn nach beiden Meinungen im konkreten Fall dasselbe Ergebnis erzielt wird. Aus diesem Grund halten Juristen bei juristischen Meinungsstreits eine bestimmte Bearbeitungsreihenfolge ein:
Zunächst wird der Streit über die Meinungen ignoriert und nur die Wertung zu allen Tatbestandsvoraussetzungen vorgenommen, die die verschiedenen Meinungen vorhalten.
Dann wird in einem zweiten Schritt das Ergebnis darauf überprüft, ob die unterschiedlichen Meinungen überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das Ergebnis der Unterstruktur von Tatbestandsvoraussetzungen wird als Farbe in dem Logikkästchen zusammengefasst, welches der Überschrift einer Meinung voransteht.
Nur wenn sich unterschiedliche und damit widersprüchliche Ergebnisse zeigen, muss der Widerspruch durch eine Entscheidung zwischen denjenigen Meinungen erfolgen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dazu wird entweder die Überschrift der Meinungen direkt auf Grün oder Rot gesetzt oder es werden Argumente angeführt oder/und bewertet, deren Gesamtergebnis die Färbung der Überschrift einer Meinung herbeiführt. Es ist nicht erlaubt, Meinungen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, unentschieden nebeneinander stehen zu lassen. Hier ist die Entscheidung notwendig, welcher Meinung gefolgt werden soll. Allerdings mit einer Einschränkung: Meinungen, die zu gleichen Ergebnissen führen, müssen jedoch nicht mehr gegeneinander entschieden werden.
Der juristische Meinungsstreit hängt in seiner Relevanz deshalb in der Praxis von den Angaben des Sachverhaltes ab. Denn daraus ergeben sich die Färbungen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und damit die Folge, ob sich die Meinungen im Ergebnis überhaupt widersprechen oder nicht.
In der theoretischen Auseinandersetzung in der Rechtswissenschaft geht es dagegen nicht um einen einzigen Sachverhalt, sondern um die dogmatische Auseinandersetzung zur einheitlichen Lösung möglichst aller, zumindest aber möglichst vieler Sachverhalte. Hier wird also um die richtige Struktur gestritten, wenn in juristischen Fachzeitschriften Aufsatzschlachten ausgefochten werden.
Auch der juristische Meinungsstreit kann daher in der T@keLaw-Struktur mit einer Schalterwirkung dargestellt werden, die es erlaubt, Meinungen, denen nicht gefolgt wird „vom Spielfeld“ der Begründung zu stellen. Damit kann der Widerspruch unterschiedlicher Ergebnisse, die auf unterschiedlichen Auffassungen über den Aufbau von Rechtsstrukturen beruhen, elegant aufgelöst werden. Der Aufbau von Rechtsstrukturen spiegelt dabei nur transparent wieder, was von den Befürwortern der jeweiligen Meinung als Tatbestandsvoraussetzungen für relevant erachtet wird. Davon klar zu unterscheiden sind die Argumente, die für oder gegen die Rechtsmeinung sprechen.
» Mi 16. Jul 2014, 12:33
» Do 17. Jul 2014, 11:37
» Fr 19. Sep 2014, 09:17
» Fr 19. Sep 2014, 09:32
» Fr 19. Sep 2014, 09:59
bhuecker hat geschrieben:Hallo Fabian,
du hast nichts "falsch" bewertet. Wenn etwas rot ist heißt das nicht, dass es falsch ist. Es ist ein Tatbestandsmerkmal, welches nicht zutrifft.
Du hast in deiner Struktur verneint, dass das Kind sich ruhig verhalten hat. Also war es laut und demzufolge nicht artig.
Deshalb ist die Gesamtstruktur am Oberpunkt rot.
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