Duldungs- und Anscheinsvollmacht

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» So 8. Jul 2018, 16:44

Hallo zusammen,

ich lerne gerade Inhalte zum Modul WPR1 und habe folgende Fragen zu Duldungs- und Anscheinsvollmachten.
Sofern einer der beiden Tatbestände gegeben ist, hat bei Abschluss eines Vertrags durch den Vertreter kraft Rechtsschein der Vertragspartner (Dritte) gegenüber dem Vertretenen Ansprüche aus dem Vertrag (Kaufpreiszahlung und Abnahme der Ware). Daraus folgt:
--> kein Haften des Vertreters nach §179 BGB und
--> keine Möglichkeit der Anfechtung nach § 119 BGB des Vertretenen

ist die Schlussfolgerung so korrekt?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Liebe Grüße
Furby1989
Furby1989
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Furby1989
 
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» Di 31. Jul 2018, 21:18

Die Schlussfolgerungen sind zu pauschal. Es gibt Fälle, in denen dennoch eine Haftung nach § 179 eintreten kann und es gibt Fälle, in denen auch bei den genannten Konstellationen eine Anfechtung nach § 119 möglich ist.

Die wesentliche Folge aus der Duldung- / Anscheinsvollmacht besteht darin, dass das Vertretungsverhältnis üblicherweise legitimiert ist und der Vertreter wie ein Vertreter agieren kann. Er ist deshalb kein Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 179 BGB.

Für das Fach WPR1 kann die im obigen Beitrag genannte Pauschalisierung deshalb das Groß der Aufgabenstellung abdecken.

Um keine Verwirrung zu stiften, gehe ich auf die angedeuteten Sonderfälle hier nicht ein, zumal auch Streitstände bestehen, wie in den Sonderfällen vorzugehen sei.

Weiter viel Erfolg!
gez. Prof. Dr. iur. Tony Möller
- Studiengangsleiter -
Prof. Moeller
 
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