» Di 28. Jan 2014, 21:16
Hallo Karin,
hmhmm.
Ich zitiere mal Wikipedia:
Der LL.B. kann in Deutschland an einigen Hochschulen erworben werden. Er allein eröffnet jedoch nicht den Weg zum Rechtsreferendariat. Da erst mit dem zweiten Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt (als Zugangsvoraussetzung für die sog. reglementierten juristischen Berufsfelder) erworben wird, bleibt der Zugang zu den klassischen juristischen Berufen Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Notar zunächst verschlossen. Aktuell bereitet der Bundesverband der Wirtschaftsjuristen von Fachhochschulen e.V. allerdings eine Verfassungsbeschwerde vor, um zumindest eine teilweise Öffnung des Marktes für Rechtsberatungen bzgl. wirtschaftsrechtlicher Zusammenhänge für Juristen ohne Status eines Volljuristen zu erreichen.[1]
Es ist jedoch bereits nach aktueller Rechtslage möglich, in Verfahren ohne Anwaltszwang vor den Amtsgerichten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), Verwaltungsgerichten (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO), Arbeitsgerichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG), Sozialgerichten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG) und vor den Finanzgerichten (§ 62 Abs. 2 und 3 FGO) aufzutreten. Durch die genannten Vorschriften erhalten unter anderem Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen die Berechtigung, sich von ihren entsprechend bevollmächtigten Beschäftigten gerichtlich vertreten zu lassen. Das Gleiche gilt für Gewerkschaften und Sozialverbände, die als Prozessbevollmächtigte ihrer Mitglieder ihre hauptamtlichen Mitarbeiter mit der Prozessvertretung beauftragen.
In diesem Rahmen und im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind folglich auch die LL.B. berechtigt, klassische außergerichtliche und gerichtliche Rechtsarbeit zu leisten. Dazu gehört sowohl die Rechtsberatung als auch die Vertretung vor Gericht.
Sowas würde mir schon genügen. In wieweit Wikipedia da richtig liegt, kann ich nicht sagen.