Hallo zusammen,
ich lerne gerade Inhalte zum Modul WPR1 und habe folgende Fragen zu Duldungs- und Anscheinsvollmachten.
Sofern einer der beiden Tatbestände gegeben ist, hat bei Abschluss eines Vertrags durch den Vertreter kraft Rechtsschein der Vertragspartner (Dritte) gegenüber dem Vertretenen Ansprüche aus dem Vertrag (Kaufpreiszahlung und Abnahme der Ware). Daraus folgt:
--> kein Haften des Vertreters nach §179 BGB und
--> keine Möglichkeit der Anfechtung nach § 119 BGB des Vertretenen
ist die Schlussfolgerung so korrekt?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Liebe Grüße
Furby1989