Erstes Gutachten

Beratung aller Interessierten, die nach einer Weiterbildung mit T@keLaw suchen.

» Do 17. Nov 2016, 17:53

Hallo alle zusammen 8-)

Ich habe das Studium gerade begonnen und mein erstes Gutachten jetzt geschrieben.

Wer Lust und Laune hat den bitte ich das Gutachten zu beurteilen.



A trägt eine Handtasche, als der Räuber B von hinten heransprintet und die Tasche dem A entreissen will. Da A zwar überrascht ist, aber blitzschnell reagiert und nicht loslässt, kommt A durch den Ruck zu Fall und schlägt sich beim Aufprall ein Loch in die Hose. B wird gefasst und A möchte wissen, ob er gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Lochs in der Hose hat. Der Schaden beträgt 120,- Euro.
Bitte entwerfen Sie eine Lösung auf der Anspruchsgrundlage des § 823 I BGB.

Gutachten: Übungsfall 1 (Raubüberfall)

A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz haben, aus dem § 823 Abs. 1. BGB
Mit dem entstandenen Loch in der Hose ist der Verletzungserfolg des Eigentums zu bejahen.
Mit dem Zufall bringen des A ist eine Handlung gegeben.
Durch das zustande kommen der Handlung und der dadurch verursachten Rechtsgutverletzung am Eigentum des A ist die Kausalität ( haftungsbegründet ) zu bejahen.
Da keine Rechtfertigungsgründe bestehen ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen.
Weiter muss Verschulden gegeben sein.
In Betracht kommt Fahrlässigkeit.
Mit der Anforderung seinen nächsten nicht durch eigen Einwirkung zu Fall zu bringen liegt einem dem Verkehr erforderliche Sorgfalt vor.
Mit dem heran sprinten und durch eigen Einwirkung zu Fall bringen des A ist eine Missachtung der erforderlichen Sorgfalt erfolgt.
Somit ist Fahrlässigkeit gegeben.
Damit ist Verschulden gegeben.
Mit dem Loch in der Hose liegt ein Schaden vor.
Weiter ist Kausalität (Haftungsausfüllend) zu bejahen.
Fraglich ist ob ein Mitverschulden vorliegt.
Dafür spricht dass, A durch das festhalten der Handtasche den Sturz begünstigt habe.
Dagegen ist jedoch zu bedenken dass, wenn A nicht blitzschnell reagiert hätte Ihr die Tasche wohlmöglich abhanden gekommen wäre.
Weiter ist in Erwägung zu ziehen dass, es nicht angebracht ist einem Menschen auf der Straße seine Tasche vom Körper zu reißen.
Aus alle den Folg das ein Mitverschulden nicht besteht.
A hat gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB

Gruß

Evgenij Dewald (aus Hamburg)
Evgenij Dewald
 
Beiträge: 8

» Fr 18. Nov 2016, 08:03

Guten Morgen Evgenij,

ich habe das Gutachten nur überflogen, jedoch hoffe ich mit meinem Feedback helfen zu können.

Das ein Obersatz vorhanden ist, ist prinzipiell sehr gut . Ich persönlich hätte nur das Wort "dem" weggelassen und es durch folgende: gemäß, i.S.d. oder nach ersetzt. Ebenfalls hätte ich die Voraussetzung genannt.

A könnte gegen B einen Auspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. I BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass ...

Es empfielt sich auch immer mit Absätzen/Überschriften zu arbeiten und Definitionen für entsprechende Tatbestandsmerkmale zu liefern.

In Betracht kommt Fahrlässigkeit.

Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, gem. § 276 Abs. II BGB.
Sachverhalt....
Mithin hat ... und folglich fahrlässig gehandelt.

Wie gesagt, ich habe das Gutachten nur grob überflogen aber ich denke Du bist auf dem richtigen Weg.
Es gibt auch Vorlesungen auf youtube vom teachaudio Verlag, die behandeln die juristische Methodenlehre.

Viel Erfolg weiterhin im Studium

Steffen
Steffen_
 
Beiträge: 372

» Fr 18. Nov 2016, 15:55

Hallo Steffen

Danke, dass du dir mein Gutachten durchgelesen hast. Ich bin froh eine zweite Meinung gekriegt zu haben.
Weiter stimme ich dir zu, dass eine durchdachtere Wortwahl den Erfolg des Gutachten Signifikant erhöht.
Was die Definitionen zu den Tatbestandsmerkmalen betrifft, so habe ich mir darüber auch schon Gedanken gemacht.
Ich denke aber, dass mich Definitionen in der Prüfungssituation vielleicht aufhalten, so dass ich unter Zeitdruck geraten könnte. Ich ziehe es aber in Erwägung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ich etwas mehr Übung habe Definitionen in das Gutachten einzubauen.

Vielen Dank

Gruß

Evgenij
Evgenij Dewald
 
Beiträge: 8

» Fr 18. Nov 2016, 18:14

Keine Angst in den Klausuren hast Du entsprechend Zeit dafür.

Meistens besteht eine Klausur "nur" aus einem Sachverhalt und Teil der Benotung ist ein adäquater Gutachtenstil. Neben den Definitionen schreiben viele noch Überschriften inkl. Nummerierung über die entsprechenden Tatbestandsmerkmale.

Wenn Du eine Klausur geschrieben hast, erhälst Du neben der Note und einem individuellen Gutachten auch die Musterlösung. Diese ist genau nach diesem juristischen Schema aufgebaut.

Es wäre schade wenn Du in diesem Bereich Punkte verschenken würdest, obwohl Deine Arbeit fachlich absolut korrekt ist..
Steffen_
 
Beiträge: 372


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