Guten Abend alle zusammen. Ich habe heute Abend versuch mich an mein erstes jur. Gutachten zu machen und bin überrascht wie schwierig es doch tatsächlich ist in dem Gewirr aus Argumenten und Fragen den Überblick zu behalten. Daher würde ich mich über Kritik und Anregungen zu einem ERSTEN Gutachten freuen.
Rechtsstaat
Kindsmörder K ist gefasst, aber noch nicht überführt. Als K bei der Polizei zum Verhör sitzt, ist noch unklar, ob das Opfer schon zu Tode gekommen ist oder noch lebt. Um Leben zu retten, droht Polizist P dem K schmerzhafte Schläge an, um den Aufenthaltsort des Opfers zu erfahren. Wie sich herausstellt, ist das Opfer zu diesem Zeitpunkt schon tot.
K wird als Mörder verurteilt und verlangt Schadensersatz für die die angedrohte Gewalt. Als Begründung wird angeführt, dass Gefangene keiner Gewalt ausgesetzt werden dürfen. Auch keiner psychischen Gewalt, wie sie in einer Androhung von Gewalt zum Ausdruck komme.
Besteht ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 823 I BGB?
K könnte gegnüber P einen Anspruch auf Schadensersatz nach §823 I BGB haben.
Hierzu müsste ein Rechtsgut verletzt worden sein.
In Betracht kommt Gesundheit. Durch die psychische Einwirkung des P durch Androhung von Gewalt, hat K einen psychischen Schaden erlitten. Das Rechtsgut Gesundheit ist somit betroffen, wodurch Rechtsgutverletzung zu bejahen ist. Des Weiteren muss ein Verletzungserfolg vorliegen. Fraglich ist, ob durch die Androhung von Gewalt bei K ein psychischer Schaden entstanden ist. Hierfür spricht das die Drohung durch P rein, theoretisch ein psychische Störung bei K hervorrufen könnte. Jedoch ist diese nicht unmittelbar, nachweisbar. Mithin ist Verletzungserfolg zu bejahen.
Mit der verbalen Androhung von Gewalt durch P, liegt eine Handlung vor.
Des Weiteren muss haftungsbegründende Kausaliät gegeben sein. Durch die unmittelbare Aussprache der Androhung von Gewalt ggü. K ist Äquivalenz zu bejahen. Durch die zurechenbarkeit der verbalen Androhung von Gewalt zu einem psychischem Schaden, liegt Adäquanz vor.
Mithin ist haftungsbegründende Kausalität gegeben.
Weiter muss Rechtswidrigkeit vorliegen. In Betracht kommen andere Rechtfertigungsgründe.
Dafür spricht das im Falle das das Kind noch nicht tot gewesen wäre, die Androhung von Gewalt und die somit erlangte Information über den Aufenthaltsort des Kindes, dem Kind das Leben hätte retten können. Dafür spricht weiter dass K, die Information über den Aufenthaltsort erst durch die Androhung von Gewalt erfuhr. Dagegen ist jedoch zu bedenken das die Androhung von Gewalt ggü. Verdächtigen vom Grundsatz her verboten ist. Aus alledem folgt, dass andere Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtswidrigkeit ist somit nicht gegeben.
Des Weiteren muss Verschulden vorliegen. Hierzu muss Vorsatz gegeben sein. Mit der Ausführung der verbalen Drohung und dem Wissen das diese zu einem psychischen Schaden führen könnte, liegt Wissen vor. Fraglich ist ob P wollte das der K einen Schaden davonträgt. Dagegen spricht das Ps primäres Ziel war das Leben des vermissten Kindes zu retten. Dafür spricht, dass sich P durch das Schweigen des K provoziert gefühlt hat und ihm deshalb einen Schaden zufügen wollte. Dagegen ist jedoch zu bedenken, dass P als Polizist für solche Sitautionen geschult ist und seine eigenen Gefühle zurückzuhalten wissen sollte. Aus alledem ergibt sich das P den Schaden nicht wollte. Somit ist Vorsatz nicht gegeben. Fahrlässigkeit ist zu verneinen. Verschulden liegt daher nicht vor.
Fraglich ist ob ein Schaden entstanden ist. Dafür spricht die Aussage des K. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass ein psychischer Schaden nicht nachgewiesen ist. Es gilt zu bedenken, dass ein Mensch der wie K ein Kind ermordet hat, durch die reine Androhung von Gewalt keinen bleibenden psychischen Schaden erleiden kann. Jedoch ist die Möglichkeit durch reine Androhung von Gewalt einen Schaden zu erleiden gegeben. Aus alledem ergibt sich das ein Schaden vorliegt.
Fraglich ist ob Mitverschulden vorliegt. Durch das Schweigen des K zum Aufenthaltsort des sich in Gefahr befindlichen Kindes, provoziert dieser nahe zu die Maßnahme des P. Dagegen spricht, das jeder einer Tat Verdächtigte von seinem Recht zu Schweigen gebrauch machen kann. Mithin ist Mitverschulden nicht gegeben.
K hat keinen Rechtsanspruch auf Schadensersatz durch P nach § 823 I BGB.
Ich danke euch recht herzlich. Viele Grüße Finn