Hallo zusammen,
ich habe mir alle Videos der GdR angesehen. Zusätzlich habe ich alle Übungen im "practice"-Bereich versucht zu lösen.
Da ich zum Lern-Typ "einfachmaldrauflos" gehöre, waren die meisten Aufgaben recht schnell abgearbeitet. Die Noten waren "ernüchternd". Allerdings steigert der Misserfolg den Ehrgeiz es besser zu machen.
Aus diesem Grund habe ich mir das Prüfungsschema zum § 823 I BGB genauer angesehen und möchte dies gerne hier diskutieren.
Hier der Fall "Duennes Eis":
A geht mit seinem mittelgroßen Hund im Stadtpark spazieren. Es ist Winter und seit 2 Tagen friert es. Im Stadtpark ist ein kleiner See, der bereits zugefroren ist, In der Mitte des Sees ist aber noch eine große Wasserfläche frei, so dass die Stadtparkenten eine Schwimmfläche zum Ausruhen vorfinden.
B ist ein Bekannter des A und trifft ihn in der Nähe des Seeufers. Als sie über den Hund sprechen, sagt B: "Ach ja, ich habe Deinem Hund ja etwas mitgebracht". Dann holt er den Hundekuchen aus der Jackentasche, bei dem der Hund des A bekanntermassen fast besinnungslos vor Gier wird. Der Hund stürmt sofot auf B los und dieser wirft, etwas ängstlich geworden, den Hundekuchen fort, um nicht angesprungen zu werden. Der Hundekuchen landet auf der Eisfläche und der Hund rennt hinterher. Als er den Hundekuchen erreicht, befindet er sich noch auf festem Eis. Wegen seiner Geschwindigkeit rutscht er jedoch weiter und 5 Meter weiter ist das Eis zu dünn für sein Gewicht. Der Hund bricht ein und versinkt unter dem Eis. B möchte wissen - bevor er zu einer Rettungsaktion ansetzt - ob er Schadensersatz an A leisten müsste, wenn der Hund den Vorfall nicht überlebt.
Bitte beurteilen Sie diese Rechtsfrage auf der Grundlage von § 823 I BGB.
Als Laie ist das Rechtgut schnell identifiziert: Eigentum
Jetzt kommen aber schon die ersten Punkte bei denen ich "suboptimal" geantwortet habe.
- Verletzungserfolg:
Ab wann ist dieser gegeben? Das Eigentum ist ja "nur" ins Wasser gefallen. Somit ist das Eigentum ja nach meinem Verständnis noch nicht "verletzt"? Oder darf ich das in diesem Fall nicht wörtlich nehmen?
- Handlung:
Welche Handlung ist hier zu bewerten. Das "aktive Tun" oder "unterlassen"? Im Fall steht geschrieben "bevor er zu einer Rettungsaktion ansetzt". Somit könnten beide zutreffen?!
- Kausalität I (haftungsbegründend)
Vorweg möchte ich betonen, dass mir dieser Punkt unverständlich ist und erhoffe hier die entsprechende Erleuchtung zu erlangen.
-- Äquivalenz: In der "Vorlesung" habe ich mir folgendes aufgeschrieben. "Die Handlung ist dann für die Rechtsgutverletzung ursächlich wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das dann die Rechtsgutverletzung entfiele."
Was genau bedeutet das in diesem Fall?
-- Adäquanz: "Die Handlung ist für die Rechtsgutverletzung adäquat, wenn durch die Handlung die Gefahr der Rechtsgutverletzung signifikant erhöht worden ist."
Hier kommt natürlich in meinem Fall die Frage was bedeutet signifikant erhöht. Nach meinem Dafürhalten liegt ja keine "Verletzung" vor.
Bei den folgenden Tatbeständen bin ich nach zwei Wochen noch immer überfordert:
- Verschulden,
- Schaden,
- Kausalität II
Mitverschulden könnte man ebenfalls bejahn oder verneinen.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe