Erster Versuch eines Gutachtens

Treffpunkt der Gast-Studenten

» Do 3. Mär 2016, 20:38

Ja, die Strukturen sind richtig. Unter memorize findest du auch die komplette Struktur.

Und mir fehlt in diesem Sachverhalt auch das psychologische Gutachten, welches den Schaden darlegt.

Aber vielleicht ist der Schaden ja durch die Verletzung begründet? (ich weiß es nicht!)
Wir sprechen hier ja von einem Persönlichkeitsrecht.

Bei Diskriminierung muss auch kein Schaden dargelegt werden, nur die Tat an sich.

Hier ein Link, mit einer rechtlichen Begründung eines solchen Sachverhalts.
http://www.welt.de/vermischtes/article1 ... efgen.html

Ich würde aber diese Frage, ob der Schaden einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht bewiesen werden muss oder sich aus der Verletzung selbst ergibt, mal als Frage ins Forum schmeißen.


Viel Spaß dir
contralegem
 
Beiträge: 9
Wohnort: Berlin

» Do 3. Mär 2016, 20:59

ich sehe hier auch nicht zwingend einen eingetretenen Gesundheitsschaden als Basis der SE-Forderung sondern die Tatsache, dass mit der Androhung von Gewalt eines der Grundrechte verletzt wurde. Gefordert wird auch nicht eine Art Schmerzensgeld, sondern "eine der Genugtuung und Prävention dienende Geldentschädigung". Deshalb bestimmen sich die Höhe und der Umfang wohl auch nicht nach §§ 253 BGB (wie man nun vielleicht angenommen hätte), sondern ist ggf. vom Gericht nach § 287 ZPO zu festzulegen.

Es ist ein an sich spannendes Thema (diesen Fall gab es ja wirklich), aber ich finde auch, sehr anspruchsvoll für den Anfang.

Aber es gibt bestimmt noch andere Übungsfälle, die wir gern hier wieder diskutieren könnten.

Und schön, dass sich noch jemand dazu gefunden hat.

Viele Grüße und einen schönen Abend
Kathleen
Kathleen
 
Beiträge: 642

» Di 8. Mär 2016, 22:16

Hallo Ihr lieben ,

ich habe mit den Fall die Tage nochmal durch den Kopf gehen lassen und einige Kommentare zum § 823 BGB gelesen. Ich bin nun auch durch mithilfe eurer Kommentare auf ein neues Ergebnis gekommen das ich gerne mit euch teilen möchte. Da ich erst am Anfang meines Studiums stehe, habe ich mich einzig und allein auf die Anspruchsgrundlage aus §823 beschränkt, obwohl ich eure Querverweise auf andere Gesetze bzw. Paragraphen nachvollziehen kann. Soweit bin ich aber noch nicht. Es geht hier erst einmal darum ein erstes "erfolgreiches" Gutachten geschrieben zu haben ( auch zu meiner Motivation :D )
Ich freue mich auf eure Rückmeldung.



K könnte gegenüber P einen Anspruch auf Schadensersatz nach §823 I BGB haben.

Zu prüfen ist ob eine Rechtsgutsverletzung vorliegt.

Hierzu müsste ein Rechtsgut betroffen sein.

In Frage kommt Gesundheit.

Gesundheit kommt dann in Betracht, wenn die normalen körperlichen Funktionen nachhaltig geändert worden sind.

Wenn bei K das Rechtsgut Gesundheit betroffen wäre, müssten seine körperlichen Funktionen derart nachhaltig geändert worden sein, dass eine medizinische Behandlung notwendig wäre.

Die alleinige Androhung von Gewalt stellt jedoch keinen tätigen Übergriff dar und ist somit nicht in der Lage das Rechtsgut Gesundheit zu beeinträchtigen.

Somit ist das Rechtsgut Gesundheit nicht betroffen.

Ein anderes Rechtsgut kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Aus alledem folgt, dass keine Rechtsgutsverletzung vorliegt.

K hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch P aufgrund von §823 Abs. 1 BGB.
Uetersen/ Hamburg
Benutzeravatar
Finch2015
 
Beiträge: 25
Wohnort: Uetersen

» Mi 9. Mär 2016, 07:18

Hallo Finn,

guter zweiter Versuch. Hast nun den Punkt Definitionen umgesetzt. Da gibt es nicht viel zu meckern. Ich würde dennoch nicht grundsätzlich ausschließen, dass auch die Androhung von Gewalt gesundheitliche Schäden hervorrufen könnte, nämlich die von Dir im ersten Versuch in Erwägung gezogenen psychischen Störungen. Nur bietet der Sachverhalt das Vorliegen dieser Störung nicht an. Deswegen wäre sie zu verneinen.

Aber vielleicht sollte ich noch eine Erklärung zu "unserem" Ansatz nachreichen: Auch "sonstige Rechte" können betroffen sein. Hier spricht man zwar nicht von Rechtsgütern sondern von Rechten, aber auch sie werden von § 823 I BGB erfasst und auch für diese Fälle kann er Anspruchsgrundlage sein (nur ggf. erweitert um z. B. die Regelungen, die wir zusätzlich ins Feld geführt haben). Wir sind also nicht abgewichen vom Geforderten, auch wenn es diesen Anschein hatte. Hast Du mal versucht, den Fall mit der TL-Struktur zu lösen?

Viele Grüße
Kathleen
Kathleen
 
Beiträge: 642

» Do 10. Mär 2016, 21:41

Hallo Finn,

für den ersten Anfang schonmal gut!

Wenn du das Problem noch etwas mehr diskutierst, wie Kathleen schon schrieb, wird es noch besser werden!
Die Lösungen an sich sind letztendlich egal. Das wichtige ist, das Problem zu identifizieren und Argumente für die verschiedenen Seiten zu finden. Das macht ein gutes Gutachten aus!

LG,
Natascha
Natascha
 
Beiträge: 2

Vorherige

Zurück zu Fragen zum Gast-Studium



cron